02.04.2019

Mindestentgelt steigt 2020 – 2023 jährlich um 50 Cent

VIII. Mindestentgelt-Tarifvertrag vereinbart

Bild: Shutterstock – pikcha / ArGe Medien im ZVEH

In zwei Verhandlungsrunden am 12. Dezember 2018 und 17. Januar 2019 verständigten sich die Verhandlungskommissionen von ZVEH und IG Metall auf eine Anschlussregelung für den Ende 2019 auslaufenden VII. Mindestentgelt-Tarifvertrag, dessen Allgemeinverbindlichkeit dann ebenfalls endet.

Danach erhalten die Beschäftigten in elektrohandwerklichen Unternehmen an Arbeitsorten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den folgenden Stundenlohn:
ab 01.01.2020      11,90 EUR
ab 01.01.2021      12,40 EUR
ab 01.01.2022      12,90 EUR
ab 01.01.2023      13,40 EUR
ab 01.01.2024      13,95 EUR

Hinsichtlich des Anwendungsbereiches vereinbaren die Tarifvertragsparteien ab 1. Januar 2020 die Aufhebung der bisherigen Beschränkung des Mindestentgelts auf elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebs.

Die bisherige Ausklammerung stationärer elektrohandwerklicher Fachtätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der bundesweiten und allgemeinverbindlich erklärten elektrohandwerklichen Branchen-Mindestentgelte hat einen rein historischen Hintergrund. Denn das zugrundeliegende ArbeitnehmerEntsendegesetz war ursprünglich nur auf bauliche Tätigkeiten ausgerichtet. Erst das Inkrafttreten des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes ab 1. Januar 2015 veranlasste die IG Metall zu der Forderung, diese Begünstigung aufzuheben und anstelle des gesetzlichen Mindestlohnes die elektrohandwerklichen Branchenmindestentgelte als allgemeine Lohnuntergrenze für Fachtätigkeiten festzulegen. Im Tarifabschluss des noch gültigen Tarifvertrages vom 25. März 2015 wurde daher die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf alle Beschäftigten als gemeinsames Ziel der Vertragsparteien formuliert.

Der neue Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2024. Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, gemeinsam beim Bundesarbeitsminister die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages zu beantragen beziehungsweise das Verfahren nach § 7 AEntG einzuleiten. Hierbei liegt die Federführung beim ZVEH.

Quelle: ZVEH

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