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30.04.2024

Was bedeutet eigentlich § 14a EnWG SteuVE?

Die E-Handwerke klären über die Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz auf

Bild: ArGe Medien im ZVEH

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde neu geregelt: Seit Anfang 2024 besagt der § 14a, dass neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen, künftig aus dem Netz steuerbar sein müssen und dass deren Leistung reduziert werden kann.

In erster Linie ist das Ziel der Neuregelung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen zügig ans Netz anzuschließen, gleichzeitig ein stabiles Stromnetz zu sichern und die Energiewende zu fördern. Durch das „netzorientierte Steuern“ wird die Anlage nicht vollständig heruntergeregelt, sondern lediglich „gedimmt“, sodass ein Mindestnetzbezug von 4,2 kW gewährleistet bleibt. Der Benutzer hat die Wahl, ob er dem Netzbetreiber den Zugriff überlässt und die Geräte auf den Minimalwert dimmt oder ein Energiemanagementsystem (EMS) einsetzt, dass die Steuerung aller SteuVE im Haus übernimmt. Bei mehreren SteuVE bietet ein EMS den Vorteil, dass die Energie entsprechend den Wünschen des Benutzers auf die SteuVE verteilt werden kann. Auch sind eigenerzeugter sowie aus einem Batteriespeicher entnommener Strom nicht von der Steuerung betroffen und können mithilfe des EMS zum Beispiel zusätzlich für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt werden.

Die Steuerbarkeit wird erst durch den Einbau eines Smart-Meter-Gateways in Verbindung mit einer Steuerbox gewährleistet. Die Messstellenbetreiber informieren Benutzer individuell über den Einbauzeitpunkt. Für Beratung und die Beantwortung weiterer Fragen stehen die Fachbetriebe der E-Handwerke zur Verfügung, zu finden unter www.elektrobetrieb-finden.de

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