Zu Irritationen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu regelmäßigen Generalinspektionen der Elektroleitungen und -geräte in Mietwohnungen geführt. Darin hat der BGH festgestellt: Der Vermieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Elektroinstallation und -geräte regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Keinen Zweifel hat der BGH allerdings daran gelassen, dass den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht trifft, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses.
Deshalb empfiehlt das E-Handwerk Hauseigentümern und Vermietern, elektrische Anlagen und Geräte regelmäßig gemäß VDE-Bestimmungen überprüfen zu lassen – das leistet der E-CHECK. Denn einzig diese Prüfung bietet allen Seiten Sicherheit – Mietern und Vermietern gleichermaßen. Wird eine Prüfung allerdings erst dann als erforderlich angesehen, wenn bereits Schäden aufgetreten sind, kann es in vielen Fällen zu spät sein. Denn Defekte an der Elektrik können schlimme Folgen nach sich ziehen. Dabei gilt allerdings: Unwissenheit schützt vor Haftung nicht. Ein Vermieter haftet laut Gesetz auch dann für entstandene Schäden, wenn er sich auf Unkenntnis der technischen Vorschriften oder den Zustand der elektrischen Anlage beruft. Lesen Sie hier mehr zur Rechtslage bei defekten Elektroanlagen. Prüfung, Haftung und Beweislast des Vermieters bei Stromschäden wurden bereits in verschiedenen Gerichtsurteilen (Link zu Gerichtsurteilen) bestätigt.
Der E-CHECK bedient alle Anforderungen und gibt Ihnen als Vermieter in jederlei Hinsicht Sicherheit. Zertifizierte Innungsfachbetriebe des Elektrohandwerks beraten Sie gerne umfangreich.
Insbesondere nach einem Mieterwechsel ist der Vermieter gut beraten, den Zustand der Elektroinstallation in der Wohnung oder im Haus mit einem E-CHECK überprüfen und protokollieren zu lassen. So kann er im Schadensfall nachweisen, dass die Mietsache bei der Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand war. Denn wer als Vermieter die für ihn kostenneutrale normengerechte Prüfung der elektrischen Installation grundsätzlich verneint, bringt das Wohl seiner Mieter in Gefahr.
Erst im Jahr 2007 hatte der BGH festgestellt, dass die Kosten für die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen zu den umlegbaren betrieblichen Nebenkosten eines Mietobjektes zählen, sofern dies im Mietvertrag festgelegt ist. Das gilt auch, wenn zur Durchführung keine Rechtspflicht besteht.
Höchste Sicherheit – null Kosten: nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung können E-CHECK Aufwendungen auf die Mieter umgelegt werden, vorausgesetzt die Mietverträge sind entsprechend formuliert.
Urteil E-CHECK Vermieter ansehen ...
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Das heißt: Spätestens beim nächsten Mieterwechsel ist der E-CHECK ein Muss: Dann können Sie sich darauf verlassen, dass mit der Elektroinstallation alles in bester Ordnung ist.